LP8 vs. vereinbarter Leistungsumfang – was ist für mein Projekt richtig?
- Florian Späth
- vor 2 Tagen
- 3 Min. Lesezeit
Zwei Wege zur Bauüberwachung
Wer eine professionelle Bauüberwachung beauftragen möchte, steht schnell vor einer grundlegenden Frage: Soll die Leistung nach HOAI Leistungsphase 8 abgerechnet werden – oder nach einem individuell vereinbarten Leistungsumfang? Beide Modelle haben ihre Berechtigung, und die richtige Wahl hängt vom Projekt, vom Auftraggeber und von den vertraglichen Rahmenbedingungen ab.
Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede – klar, praxisnah und ohne unnötigen Fachjargon.
Was ist die Leistungsphase 8 nach HOAI?
Die HOAI – die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – gliedert Planungs- und Überwachungsleistungen in neun Leistungsphasen. Die Leistungsphase 8 umfasst die Objektüberwachung, also die klassische Bauüberwachung. Sie ist klar definiert und enthält unter anderem:
Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Planung und Normen
Koordination der am Bau beteiligten Fachplaner
Aufmaß und Rechnungsprüfung
Kostenkontrolle und Terminüberwachung
Abnahme der Bauleistungen
Mängelerfassung und -verfolgung
Anfertigung und Prüfung von Revisionsunterlagen
Der Vorteil der LP8 liegt in ihrer Standardisierung – Auftraggeber und Auftragnehmer wissen von Anfang an, was zum Leistungsbild gehört und was nicht. Das schafft Klarheit und reduziert Missverständnisse.
Die HOAI ist seit dem EuGH-Urteil von 2019 und der Novelle 2021 nicht mehr als verbindliches Preisrecht anwendbar – die Mindest- und Höchstsätze dürfen frei unterschritten oder überschritten werden. Als Kalkulationsbasis und Orientierungsrahmen hat die HOAI aber weiterhin große Bedeutung in der Praxis.
Was bedeutet vereinbarter Leistungsumfang?
Der vereinbarte Leistungsumfang ist das Gegenteil von Standardisierung – er ist maßgeschneidert. Auftraggeber und Auftragnehmer definieren gemeinsam, welche Leistungen konkret erbracht werden sollen, wie oft Begehungen stattfinden, welche Berichte erstellt werden und welche Schnittstellen zu anderen Projektbeteiligten bestehen.
Dieses Modell ist besonders verbreitet bei:
EPCM-Projekten (Engineering, Procurement, Construction Management) – hier übernimmt der Auftragnehmer oft deutlich mehr als die klassische LP8
Industrieprojekten mit komplexen technischen Anforderungen und vielen Gewerken
Großprojekten mit eigenem Projektmanagement auf Auftraggeberseite
Internationalen Auftraggebern, die das HOAI-System nicht kennen und eigene Vertragsstandards mitbringen
Der vereinbarte Leistungsumfang wird in der Regel als Pauschalhonorar oder auf Basis von Tagessätzen abgerechnet – nicht nach der HOAI-Honorartafel.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
Standardisierung vs. Flexibilität: LP8 ist klar definiert und für beide Seiten gut planbar. Der vereinbarte Leistungsumfang ist flexibler, erfordert aber eine sorgfältige vertragliche Ausarbeitung – sonst entstehen schnell Lücken oder Streitigkeiten über den Leistungsinhalt.
Honorarermittlung: Bei LP8 nach HOAI ergibt sich das Honorar rechnerisch aus den anrechenbaren Baukosten und der Honorarzone. Beim vereinbarten Leistungsumfang wird das Honorar individuell verhandelt – Tagessätze, Pauschalbeträge oder Mischmodelle sind möglich.
Leistungstiefe: LP8 definiert was zu tun ist – aber nicht wie intensiv. Ein vereinbarter Leistungsumfang kann deutlich mehr Präsenz vor Ort, mehr Berichterstattung oder mehr Koordinationsaufwand beinhalten als die klassische LP8 vorsieht.
Eignung für Projekttypen: LP8 eignet sich gut für klassische Hochbauprojekte mit klar definiertem Planungsstand. Der vereinbarte Leistungsumfang ist die bessere Wahl bei komplexen, dynamischen Projekten wo Flexibilität und individuelle Anpassung gefragt sind.
Wann ist LP8 die richtige Wahl?
LP8 nach HOAI empfiehlt sich wenn:
Es sich um ein klassisches Hochbauprojekt handelt
Der Auftraggeber mit dem HOAI-System vertraut ist
Eine klare, standardisierte Leistungsbeschreibung gewünscht wird
Das Projekt einen überschaubaren Umfang hat
Wann ist der vereinbarte Leistungsumfang besser?
Ein individuell vereinbarter Leistungsumfang ist die richtige Wahl wenn:
Das Projekt überdurchschnittlich komplex ist
Der Auftraggeber aus dem internationalen oder industriellen Umfeld kommt
Mehr Leistung gefordert wird als LP8 standardmäßig vorsieht
Eine tagesatzbasierte oder pauschale Abrechnung bevorzugt wird
Das Projekt im EPCM-Kontext abgewickelt wird
Fazit: Kein Modell ist grundsätzlich besser
Die Wahl zwischen LP8 und vereinbartem Leistungsumfang ist keine Frage von richtig oder falsch – sie ist eine Frage der Passgenauigkeit. Was für ein klassisches Wohnbauprojekt ideal ist, kann für ein Rechenzentrum oder eine Industrieanlage völlig ungeeignet sein.
Entscheidend ist, dass der Leistungsumfang – egal nach welchem Modell – klar und vollständig vertraglich geregelt ist. Lücken in der Leistungsbeschreibung sind die häufigste Ursache für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Bauüberwacher.
Wenn Sie unsicher sind, welches Modell für Ihr Projekt das richtige ist, sprechen Sie uns an. Und wenn Sie eine erste Honorar-Indikation für Ihr Projekt wünschen – unverbindlich und in 3 Minuten:
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