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Der EU-Drohnenführerschein

Hier erfahren Sie mehr über den neuen EU-Drohnenführerschein und welche Anforderungen dieser generell mit sich bringt. Die hier dargestellten Informationen können beim Luftfahrtbundesamt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder auf anderen, einschlägigen Webseiten nochmals nachgelesen werden.

Allgemeine Informationen zu den Führerscheinen

Ziel der neuen EU-Vorschrift VO (EU) 2019/947 soll sein, die Nutzungsregeln für den Betrieb von Drohnen (UAS = Unmanned Aircraft System) zu vereinheitlichen. Dazu wurden drei Betriebskategorien definiert:

  • Kategorie "offen": Diese Kategorie beschreibt den Betrieb von Drohnen, die eine maximale Startmasse von 25 kg haben, die maximal 120 m über Grund und immer in Sichtweite geflogen werden und die weder gefährliche Güter transportieren noch Gegenstände abwerfen können.

  • Kategorie "speziell": Drohnen, die bespielsweise außerhalb der Sichtweite geflogen werden sollen und/oder eine Startmasse 25 kg und mehr aufweisen, werden in die spezielle Kategorie eingeordnet.

  • Kategorie "Zulassungspflichtig": Der Betrieb von großen und schweren Drohnen, z.B. solche, die Passagiere befördern können oder zum Transport von gefährlichen Gütern ausgelegt sind, werden in die Kategorie Zulassungspflichtig eingestuft.

Registrierungspflicht des Betreibers

Für die Betrieber der "offenen" Kategorie gilt, dass sie sich beim Betrieb mit Drohnen ab 250g beim Luftfahrtbundesamt selbständig registrieren müssen. Dort erhalten sie dann eine Fernpiloten-ID. Beim Drohnen unter 250 g gilt dies analog, sofern die Drohne mit einer Kamera oder anderen Sensoren ausgestattet ist, die es erlaubt, personenbezogene Daten zu erfassen und es sich bei der Drohne NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Die selbständige Registrierung gilt auch für Betreiber der Kategorie "speziell". Neben der Fernpiloten-ID für den Betrieber erhält auch jede registrierungspflichtige Drohne eine e-ID. Diese muss sichtbar an der Drohne angebracht werden. Auch Betreiber der "zulassungspflichtigen" Drohnen müssen sich entsprechend registrieren lassen.

Regelungen zum neuen EU-Kompetenznachweis

Im Gegensatz zum nationalen Kenntnisnachweis (2 kg Startmasse) wird der Kompetenznachweis nach EU-Verordnung bereits ab einer Startmasse von 250 g erforderlich. Für die drei geschaffenen Kategorien nach EU-Verordnung ist für die Unterkategorie A1 und A3 der "offenen" Kategorie das Bestehen eines theoretischen Online-Kurses auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes LBA notwendig. Für die "strengere" Unterkategorie A2 muss der Kompetenznachweis aus A1/A3 durch ein praktisches Selbststudium sowie eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle erfolgreich abgeschlossen und ergänzt werden. Für alle Kategorien sowie Unterkategorien ist eine entsprechende Drohnenversicherung Pflicht.

Grundsätzlich als erlaubnisfrei zählt der Betrieb von Drohnen für die Kategorie "offen". Dazu gehören Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 25 kg. Sie müssen während des gesamten Fluges in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten stehen sowie unter den entsprechenden Vorgaben der Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden. Seit 01.01.2021 ist die maximale Flughöhe von 100 m auf 120 m angehoben worden.

Für Drohnen, die unter die Kategorie "speziell" fallen, ist eine Betriebsgenehmigung notwendig.

Die bisherigen Flugverbotszonen nach nationalem Recht gelten weiterhin. Entsprechende Ausnahmegenehmigungen müssen beim Luftfahrtbundesamt oder bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde beantragt und begründet werden.

Übergangsbestimmungen

Im Jahr 2021 gelten Übergangsbestimmungen, um zu gewährleisten, dass der alte, nationale Drohnenführerschein weiterhin genutzt werden kann. Bis zum 01.01.2022 müssen die nationalen Drohnenführerscheine allerdings durch den EU-Führerschein ersetzt werden, um die Drohne weiterhin uneingeschränkt, aber unter Einhaltung der Regeln weiter nutzen zu können.

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