Tragwerksplanung
Wenn Sie sich entscheiden, Ihr eigenes Haus zu bauen, müssen Sie viele Dinge beachten, Genehmigungen einholen und wichtige Entscheidungen treffen. Es ergeben sich eine Unmenge an offenen Fragen, aber auch Verpflichtungen. Da Sie im Regelfall nur einmal in Ihrem Leben bauen, muss also im Vorfeld an Vieles gedacht werden.
Sie erhalten hier einen kleinen Einblick in die Komplexität des Bauwesens, um Ihnen Informationen an die Hand zu geben, die Ihnen das Bauherren-Dasein erleichtern sollen. Die Informationen beziehen sich hier auf die Bayerische Bauordnung. Die Bauordnungen der anderen Bundesländer sind analog aufgebaut. Sie orientieren sich genauso wie die Bayerische Bauordnung an einer Musterbauordnung des Bundes.
Das Bauvorhaben
Der Artikel 2 der Bayerischen Bauordnung definiert unterschiedliche Begrifflichkeiten, die einem Bau eindeutig zugewiesen werden können:
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Bauliche Anlage (§2, Abs 1 BayBO)
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Gebäude (§2, Abs 2 BayBO)
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Gebäudeklassen (§2, Abs 3 BayBO)
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Aufenthaltsräume (§2, Abs 5 BayBO und §45 BayBO)
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Flächen (§2, Abs 6 BayBO)
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Sonderbauten (§2, Abs 4 BayBO)
Bei Wohnhäusern werden Sie in der Regel mit den Begriffen Gebäude und Gebäudeklassen konfrontiert. Die Gemeinde oder der Architekt wird Ihnen dies normalerweise genauer erläutern.
Das Genehmigungsverfahren
Die Artikel 55 bis 60 der Bayerischen Bauordnung regeln die Genehmigungsfreiheit bzw. Genehmigungspflicht eines Bauvorhabens. Dabei ist zu unterscheiden:
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Genehmigungsfreiheit - verfahrensfreie Bauvorhaben (§57 BayBO)
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Genehmigungsfreiheit - Genehmigungsfreistellung (§58 BayBO)
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Genehmigungspflicht - vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§59 BayBO)
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Genehmigungspflicht - Baugenehmigungsverfahren (§60 BayBO)
Ob ein genehmigungsfreies oder genehmigungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt, darüber kann Ihnen die Gemeinde, in der Sie bauen wollen, oder auch der Architekt Auskunft geben.
Die am Bau Beteiligten
Die Bayerische Bauordnung regelt auch hier, welche Qualifikation die einzelnen am Bau beteiligten Fachleute besitzen müssen.
Der Bauherr (§50 BayBO) ist verantwortlich dafür, dass er geeignete Entwurfsverfasser, Fachplaner, Gutachter, Unternehmer etc bestellt sowie die erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweis bei der Behörde vorlegt.
Der Entwurfsverfasser (§51 BayBO) erarbeitet Ihnen einen vollständigen und brauchbaren Entwurf. Er hat zudem die Hinweispflicht, Ihnen mitzuteilen, welche erforderlichen und geeigneten Fachplaner Sie hinzuziehen müssen. Ihm obliegt außerdem die ordnungsgemäße Koordinierung der Fachplaner.
Bei nicht verfahrensfreien Errichtungen oder Änderungen von Gebäuden müssen Sie darauf achten, dass der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt (§61 BayBO) ist. Bauvorlageberechtigte Personen sind in der Regel Architekten, aber auch Bauingenieure, die in der Liste der Bayerischen Ingenieurekammer eingetragen sind. Dabei ist zu beachten, dass Bauingenieure zwar eine Nachweisberechtigung für Standsicherheit besitzen können, aber keine Bauvorlageberechtigung.
Die Fachplaner (§§51 und 62 BayBO) erstellen die erforderlichen bautechnischen Nachweise. Diese sind für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben erforderlich. Bautechnische Nachweise können aber auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gefordert werden, insbesondere dann, wenn die Standsicherheit nicht sichergestellt werden kann. Die erforderlichen Nachweise sind vor Baubeginn, spätestens mit der Baubeginnsanzeige erstellt und ggf. geprüft sein. Die Nachweise zur Standsicherheit, zum vorbeugenden Brandschutz, zum Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sowie der Energienachweis nach EnEV können von der Behörde verlangt werden.
Die Nachweisberechtigten für Stansicherheit sowie die Nachweisberechtigten für Brandschutz (§62 BayBo) finden Sie in der Regel in den jeweiligen Listen der Ingenieurekammer Bau oder der Architektenkammer.
Weitere Fachplaner und Experten können erforderlich werden, z.B. bei der Technischen Gebäudeausrüstung TGA, Neubau, Umbau, Denkmalschutz etc.
Prüfsachverständige im Bauwesen und Prüfingenieure (§62 BayBO, PrüfVBau, SPrüfV) sind bei bestimmten Bauvorhaben über die Regelungen der Bayerischen Bauordnung zwingend erforderlich. Sie prüfen z.B. die statische Berechnung und die zugehörigen Bewehrungspläne ("4-Augen-Prinzip"). Der Bauherr kann sich jedoch auch freiwillig trotz eines nicht-prüfpflichtigen Bauvorhabens an einen Prüfingenieur wenden und seine Unterlagen prüfen lassen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie auch die zukünftigen Nachbarn (§66 BayBO) in Ihr Bauvorhaben mit einbeziehen und Sie sie informieren müssen.
Der Vollzug der Bayerischen Bauordnung sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bezüglich Ihres Bauvorhabens obliegt der unteren Baufaufsichtsbehörde, welche in Bayern die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden und Städte und die großen Kreisstädte darstellen. Höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr.
Für die übereinstimmende und geplante Ausführung und Errichtung Ihres Bauvorhabens sind die Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer des jeweiligen Gewerks hat die erforderlichen Nachweise bezüglich Verwandbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen. Diese Nachweise sind auf der Baustelle bereit zu halten.
Welche Aufgaben werden vom Ingenieurbüro Florian Späth hierbei wahrgenommen?
Für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben ist per Bauantrag die Erteilung einer Baugenehmigung bei der Gemeinde, in der sich das Baugrundstück befindet, einzuholen.
Die im Bauantrag erforderlichen Unterlagen umfassen in der Regel auch eine statische Berechnung. Diese statische Berechnung ist von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit aufzustellen.
Das Ingenieurbüro Florian Späth tritt hierbei als Fachplaner im Bereich Tragwerksplanung auf. Es können daher statische Berechnungen für Ihr Bauvorhaben in den Bundesländern Bayern und Hessen erstellt werden, da die Nachweisberechtigung für Standsicherheit für beide Bundesländer vorhanden ist. Auf Anfrage ist es auch möglich, statische Berechnungen für Bauvorhaben in anderen Bundesländern zu erstellen.
Durch die Zusammenarbeit mit dem Architekten werden in der statischen Berechnung die Bedürfnisse und Vorstellungen des Bauherrn rechnerisch, also statisch, umgesetzt. Die Absprache und Koordinierung mit dem Architekten ist dabei stets gegeben. Auch Bewehrungs- und Schalpläne werden als Vorlage für den Unternehmer, in der Regel die Baufirma, erstellt. Bewehrungsabnahmen sind für die Bauqualität unverzichtbar und sollten daher immer mit beauftragt werden. Auch hier stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.