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Fliegende Bauten

Unter dem Begriff Fliegende Bauten können sich die wenigsten Menschen etwas vorstellen. Wenn man allerdings erklärt, dass es sich dabei um Fahrgeschäfte, Zelte, Schaubuden, Bühnen und Tribünen handelt, dann bleibt nur noch die Frage zurück, warum der Oberbegriff Fliegende Bauten lautet. Schließlich assoziiert man mit dem Wort "fliegende" etwas, das fliegen muss. Dieser Zusammenhang ist aber, zumindest was die Fahrgeschäfte betrifft, nicht so weit hergeholt. Bei einem Kettenkarussell beispielsweise fliegen die Sitze durch die Drehbewegung nach außen. Tatsächlich aber bedeutet Fliegende Bauten, dass dies bauliche Anlagen sind, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut werden zu können. Sie sind also nicht ortsfest, wie z.B. ein Gebäude, sondern sind dafür gebaut, den Standort wechseln zu können.

Was es mit den Fliegenden Bauten auf sich hat, welche Besonderheiten es gibt und wie die Genehmigungsprozesse laufen, wird nachfolgend etwas genauer erläutert.

 

Rechtliche Grundlagen

Da sich Fliegende Bauten nicht an Landesgrenzen halten können, ist es sinnvoll, die Vorschriften für Fliegende Bauten zu vereinheitlichen, so dass ein in Bayern genehmigter Fliegender Bau auch z.B. in Berlin aufgebaut und betrieben werden darf. Die Regelungen der einzelnen Bundesländer beruhen auf der Muster Bauordnung (MBO) und weiteren Muster-Vorschriften, insbesondere die Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (M-FlBauR) und der Muster-Verwaltungsvorschrift über die Ausführungesgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV).

Fliegende Bauten wurden früher nach der DIN 4112 berechnet und bemessen. Die DIN 4112 wurde durch die DIN EN 13814 für Fahrgeschäfte und DIN EN 13782 für Zelte ersetzt. Durch die neuen Normen entstehen Problematiken, die weiter unten erläutert werden.

 

Das Genehmigungsverfahren

Um einen Fliegenden Bau betreiben zu dürfen, ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich. Die Ausführungsgenehmigung wird durch eine Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten erteilt, sofern eine durch ein Prüfamt für Fliegende Bauten geprüfte statische Berechnung inklusive Prüfbericht, ein mängelfreier Abnahmebericht des Fliegendes Baus sowie Materialzeugnisse vorliegen. Die Ausführungsgenehmigung wird, je nach Anlagentyp, auf maximal fünf Jahre erteilt. Alle Unterlagen werden zusammen in einem Prüfbuch gebunden.

 

Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Behörde, in deren Verantwortungsbereich der Firmensitz des Besitzers der Anlage liegt. Bei ausländischen Anlagen fällt die Zuständigkeit zu der Genehmigungsbehörde, in dessen Bereich der Fliegende Bau zum ersten Mal aufgestellt wird.

Die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Nach Ablauf der Frist für die erstmalige Erteilung der Ausführungsgenehmigung, also nach ein bis fünf Jahren, ist eine Verlängerung der Ausführungsgenehmigung zu beantragen. Um die Verlängerung zu erhalten, ist eine sogenannten Verlängerungsprüfung der Anlage durchführen zu lassen. Über diese Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt, der der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten als Grundlage für die Verängerung der Ausführungsgenehmigung dient.

Die Verlängerungsprüfung

Bei der Verlängerungsprüfung wird der korrekte Aufbau der Anlage, die Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen und geltenden Vorschriften sowie die Sicherheit und Standfestigkeit überprüft. Fahrversuche sind ebenfalls Bestandteil der Prüfung. Über die Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt, den der Betreiber zusammen mit dem Prüfbuch zur Verlängerung seiner Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde vorlegt. Die Verlängerungsprüfung findet an der aufgebauten Anlage statt.

Die Gebrauchsabnahme

Vor jeder Inbetriebnahme des Fliegenden Baus ist bei der zuständigen lokalen Baubehörde eine Gebrauchsabnahme zu vereinbaren. Die Hinweise der erstmaligen Erteilung der Ausführungsgenehmigung, der Verlängerung der Ausführungsgenehmigungen, der Prüfberichte über die Abnahmeprüfung sowie der statische Berechnungen, der Verlängerungsprüfungen sowie der letzten Gebrauchsabnahmen sind dem Prüfbuch zu entnehmen. Bei der Gebrauchsabnahme ist zu überprüfen, ob alle Hinweise vom Betreiber beachtet wurden.

Die Problematik zwischen DIN EN 13814 bzw. DIN EN 13782 und der alten DIN 4112

Da die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten zeitlich befristet ist, besteht kein Bestandsschutz nach Ablauf der Frist. Um den weiteren Betrieb von Anlagen zu ermöglichen und zu gewährleisten, die nach DIN 4112 berechnet und genehmigt wurden, wurden sogenannte Musterentscheidungshilfen erarbeitet. Die Musterentscheidungshilfen regeln über die Musternebenbestimmungen, ob der Betrieb ohne besondere Maßnahmen weiter genehmigt werden darf oder ob z.B. statische / dynamische Nachrechnungen der nach DIN 4112 genehmigten Anlagen nach den neuen Normen DIN EN 13814 und DIN EN 13782 durchgeführt werden müssen. Um die Musternebenbestimmungen sinnvoll an den jeweiligen Anlagentypen anwenden zu können, wurden die Fliegenden Bauten in Gruppen kategorisiert. Gruppe 1 beinhaltet Zelte, die Fliegende Bauten sind. In Gruppe 2 werden Tribünen und Sitzeinrichtungen in Zirkuszelten erfasst. Bühnen und Bühnenüberdachungen sind in Gruppe 3 geregelt. In Gruppe 4 sind Schau- und Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte, Gaststätten usw. behandelt. Gruppe 5 regelt abschließend alle anzuwendenden Musternebenbestimmungen von Fahrgeschäften. Die Musterentscheidungshilfe können hier eingesehen und heruntergeladen werden:

https://www.is-argebau.de/Dokumente/42316200.pdf

Welche Aufgaben werden vom Ingenieurbüro Florian Späth hierbei wahrgenommen?

Aktuell ist das Ingenieurbüro Florian Späth für die Verlängerungsprüfungen von Fliegenden Bauten im Bundesland Hessen von der dortigen Genehmigungsstelle Regierungspräsidium Gießen anerkannt. Verlängerungsprüfungen können per Email, telefonisch oder das Kontaktformular jederzeit vereinbart werden. Es werden zudem Prüfberichte erstellt, die vom RP Gießen zur Verlängerung der Ausführungsgenehmigung anerkannt werden

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